JudikaturJustiz10ObS98/12b

10ObS98/12b – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Stephan Moser, Rechtsanwalt in Graz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Feststellung von Versicherungszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2012, GZ 7 Rs 28/12k 27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 247 Abs 1 ASVG idF der 55. ASVG Novelle BGBl I 1998/138 hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger „die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt“. Durch die Novelle sollte sichergestellt werden, dass über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaats zu entscheiden habe (10 ObS 24/12w = RIS Justiz RS0084984 [T1]; vgl auch RIS Justiz RS0113189). Wenngleich es sich auch bei den im Ausland erworbenen Zeiten um nach österreichischen Rechtsvorschriften (Abkommen; EU VO) zu berücksichtigende Zeiten handelt, sind mit der Formulierung „nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigende Versicherungszeiten“ immer nur „innerstaatliche Versicherungszeiten“ gemeint (10 ObS 24/12w; RIS Justiz RS0084984 [T1]).

Zutreffend hat daher das Berufungsgericht es abgelehnt, die Zeiten der Erziehung zweier Kinder der Klägerin in Bosnien, wo die Tochter am 28. 1. 1970 und der Sohn am 7. 10. 1982 geboren wurden, als nach dem Recht von Bosnien und Herzegowina erworbene Versicherungszeiten festzustellen.