JudikaturJustizRS0113166

RS0113166 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2004

Der Staatsanwalt hat die Ehenichtigkeitsklage beim Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten einzubringen.

§ 76 Abs 1 JN ist nicht anzuwenden (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).

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