BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 65

§ 65§. 65.

Alle Klagen, für welche nicht ein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gerichte begründet ist, sind bei dem sachlich zuständigen Bezirksgerichte oder Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Entscheidungen
40
  • Rechtssätze
    14