JudikaturJustizRS0113165

RS0113165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2004

§ 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z).

Entscheidungen
3