RS0113151 – OGH Rechtssatz
RS0113151 – OGH Rechtssatz
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Die Prüfungsbefugnis des Unterbringungsgerichtes ist auf die Beurteilung der Fragen beschränkt, ob ein psychisch Kranker in einer Anstalt untergebracht werden darf, ob er in seiner räumlichen Bewegungsfreiheit oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden darf und inwieweit eine medizinische Heilbehandlung zulässig ist. Dem Gericht steht nicht die Überprüfung aller Vollzugsmodalitäten zu. Das UbG normiert die Entscheidungsbefugnisse des Gerichtes taxativ. Der Rechtsweg zum Unterbringungsgericht steht nur zur Verfügung, wenn der Kranke keinen gesetzlichen Vertreter (oder Erziehungsberechtigten) hat.