RS0113126 – OGH Rechtssatz
RS0113126 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da auf Kodizille die Bestimmungen des Testamentsrechts, namentlich über Gültigkeitserfordernisse und Auslegung, anzuwenden sind, gelangen die §§ 776 ff ABGB gerade auch auf letztwillige Verfügungen, in welchen der Erblasser über den wesentlichen (wertvollsten) Teil seines gesamten Vermögens verfügte und den Rest unerwähnt ließ, zur Anwendung.