JudikaturJustizRS0112747

RS0112747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 2010

Diese Gläubigerschutzbestimmungen sind keine abschließende Regelung. Sie greifen erst nach Rechtswirksamkeit der Verschmelzung ein und entbinden das Gericht nicht von der vorherigen Prüfung der Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz.

Entscheidungen
6