BundesrechtBundesgesetzeAktiengesetzNEUNTER TEIL VerschmelzungErster Abschnitt Verschmelzung von AktiengesellschaftenErster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme§ 227

§ 227Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaft

In Kraft seit 01. Januar 2007
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