(1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können; dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Insolvenzverfahren ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben.
(3) Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genußrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten.
§ 226 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 226 Gläubigerschutz
…§ 226. (1) Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Eintragung der Verschmelzung zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu leisten…
Art. 8 Artikel 8
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 186/2022, zu den §§ 178, 225m, 226, 243 , BGBl. Nr. 98/1965) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132…
§ 220a Verschmelzungsbericht
…der Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlungen sowie die Maßnahmen gemäß § 226 Abs. 3 rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen. § 118 Abs. …
§ 235 Vermögensübertragung auf eine Gebietskörperschaft
…gemäß § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ein. Im übrigen gelten § 222, §§ 225b bis 226 , ausgenommen § 225e Abs. 3 zweiter Satz, § 230 sowie § 232 sinngemäß. An die Stelle der übernehmenden Gesellschaft tritt die…
§ 92 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 92
…mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 226 AktG . (5) Der Beschluß über die Einbringung ist 1. vom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen; 2. vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken; 3. vom…
§ 60 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 60 Verschmelzung
…zweiter Satz und Abs. 3, § 225a Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie § 226 bis § 230 AktG sinngemäß. (5) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 220 Abs. 3, § 222, § 225 Abs. 2 erster und…
§ 62 Einbringung in eine Aktiengesellschaft
…nicht ausreichend gewahrt sind. (5) Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen ( § 20 Abs. 1 AktG ). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 AktG .…
§ 67 Verschmelzung von Privatstiftungen
…die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. § 226 AktG ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 81 Verschmelzung
…Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie § 226 bis § 228 AktG sinngemäß. (3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, §…
§ 17 SpaltG · SpaltG · Spaltungsgesetz
§ 17 Spaltung zur Aufnahme
…deren Forderungen einer übernehmenden Gesellschaft zugewiesen werden, haben zusätzlich zu den Rechten gemäß § 15 Anspruch auf Sicherheitsleistung in sinngemäßer Anwendung von § 226 AktG; 5. im übrigen gelten für die übernehmende Gesellschaft die Vorschriften über die Verschmelzung durch Aufnahme sinngemäß, an die Stelle des Verschmelzungsberichts tritt der Spaltungsbericht, an…
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