JudikaturJustizRS0112642

RS0112642 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2015

Wer bloß die Benützung eines Raumes zum Abstellen von Sachen oder die Benützung eines Grundstückes zu diesem Zweck gestattet, ist nicht Verwahrer, sondern es liegt darin entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, sohin Miete, Leihe oder Bittleihe. Auch bei bloßen Gefälligkeitsverhältnissen, bei denen für den anderen erkennbar eine rechtsgeschäftliche Bindung nicht beabsichtigt ist, liegt kein Verwahrungsvertrag vor. Unentgeltlichkeit der Verwahrung spricht vielfach gegen eine schlüssige Obsorgezusage.

Entscheidungen
5