JudikaturJustizRS0112360

RS0112360 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2016

Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.

Entscheidungen
12