JudikaturJustizRS0112349

RS0112349 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2010

Die Regelung, wonach der Sonderzahlungsanspruch in "Rumpfjahren" (Beginn oder Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres) nur anteilig entsteht, ist zulässig. Dem Arbeitnehmer muß klar sein, daß ihm die im Lauf des Jahres zum Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlte Sonderzahlung unter der entsprechenden Zweckwidmung nur zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Jahr andauert, daß jedoch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Jahresende im Sinne einer Aliquotierung ein Teil des ausgezahlten Betrages gegen später fällig werdende Ansprüche aufgerechnet wird. Ein gutgläubiger Verbrauch der bei Fälligkeit ausgezahlten Beträge kommt unter diesen Umständen nicht in Frage (so schon 9 ObA 34/94).

Entscheidungen
3