RS0112224 – OGH Rechtssatz
RS0112224 – OGH Rechtssatz
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Unterläßt es das Oberlandesgericht, den Angehaltenen in öffentlicher Verhandlung zu hören, gibt es ihm keine Gelegenheit, von der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen und verzichtet es (entgegen § 6 Abs 4 StEG) auf eine öffentliche Verkündung der Entscheidung über den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch, entspricht seine Vorgangsweise nicht den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK.