Spruch Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt I. des angefochtenen Beschlusses richtet, Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seinem Punkt I. dahin abgeändert, daß dem gegen Punkt 6. des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs nicht Folge gegeben wird. Im übrigen wird dem …
Text Begründung: Zu Erben der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin sind Sohn und Tochter berufen. Der Sohn gab aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß eine unbedingte Erbserklärung ab und errichtete ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis. In der Verlassenschaftst…
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, und soweit er sich gegen Punkt I. des angefochtenen Beschlusses richtet, auch berechtigt, im übrigen jedoch nicht berechtigt. Die einem Erben nach § 805 ABGB freistehende Erklärung, die Erbs…