JudikaturJustizRS0111788

RS0111788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2011

Auch wenn der Pflegschaftsrichter vor seiner Bewilligung der vom gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen vorgeschlagenen Art der Anlegung von Mündelvermögen die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen unterlassen hat, kann sich der Bund von der Amtshaftung befreien, wenn er beweist, dass derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem positiven Tun entstanden wäre.

Entscheidungen
2