JudikaturJustizRS0111332

RS0111332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1999

Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht und damit auch nach Verfahrensrecht, soweit hiedurch der Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren. Ihm kommt weder vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem Gericht über einen derartigen Leistungsanspruch (hier: Versehrtenrente als Dauerrente) Prozeßfähigkeit zu. Dies gilt auch bereits für die Zustellung derartiger, ein nachfolgendes (Rechtsmittelverfahren, Klageverfahren) Verfahren auslösender behördlicher Schriftstücke im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.

Entscheidungen
2