RS0111332 – OGH Rechtssatz
RS0111332 – OGH Rechtssatz
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Ein mündiger Minderjähriger kann nach bürgerlichem Recht und damit auch nach Verfahrensrecht, soweit hiedurch der Lebensunterhalt gefährdet wird, nicht wirksam disponieren. Ihm kommt weder vor dem Versicherungsträger (§ 9 AVG) noch vor dem Gericht über einen derartigen Leistungsanspruch (hier: Versehrtenrente als Dauerrente) Prozeßfähigkeit zu. Dies gilt auch bereits für die Zustellung derartiger, ein nachfolgendes (Rechtsmittelverfahren, Klageverfahren) Verfahren auslösender behördlicher Schriftstücke im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren.