RS0111165 – OGH Rechtssatz
RS0111165 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.
RS0111165 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.