JudikaturJustizRS0111165

RS0111165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2023

Wann die Aufklärungspflicht des Vertragspartners nach der Übung des redlichen Verkehrs besteht, ergibt sich jeweils aus dem Umständen des Einzelfalls.

Entscheidungen
57