JudikaturJustizRS0110931

RS0110931 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2019

Die Miteigentümergemeinschaft nach § 13c WEG hat kein Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des § 77 Abs 3 GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.

Entscheidungen
6