JudikaturJustizRS0110812

RS0110812 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2000

Betreuung und Hilfe im Sinne der EinstV bestehen in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens eines pflegebedürftigen Menschen, die er (selbst) als Kranker oder Behinderter nicht oder nicht vollständig ausüben kann.

Entscheidungen
3