Text Begründung: Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, inwieweit im Rahmen des § 94 GBG auf die Notwendigkeit der Einhaltung der in § 128 AußStrG angeführten Verfahrensschritte vor Dereliktion e…
Rechtliche Beurteilung Dass die Dereliktion auch unbeweglicher Sachen möglich ist, und wie von einem Verlassenschaftskurator dabei vorzugehen ist, wurde, der Lehre folgend, vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (NZ 1997, 245; NZ 1999, 165), ebenso wie dabei bücherlich vorzugehen ist (vgl NZ 1999/444 [GBSlg]; aA …