JudikaturJustizRS0110444

RS0110444 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2021

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.

Entscheidungen
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