Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 371,52 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten 61,92 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Mit ihrer beim Erstgericht am 26. 4. 2011 eingebrachten Nichtigkeitsklage begehrt die Klägerin die Aufhebung von Beschlüssen des Bezirksgerichts F***** vom 9. 8. 2006 und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. 1. 2007, die in einem die Streitteile und der…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt. 1. Die Klägerin hat die Nichtigkeitsklage erkennbar gemäß den §§ 532 Abs 1, 535 ZPO bei jenem Gericht eingebracht, das im Vorverfahren als Rekursgericht entschieden hat. Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein h…