Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 187,92 EUR (darin 31,32 EUR USt) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die am 20. 12. 1961 geborene Klägerin bezieht bereits seit dem 9. 3. 1982 (aufgrund des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 2. 9. 1982) eine Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität gemäß § 254 Abs 1 Z 1 ASVG idF BGBl Nr 588/1981 (37. ASVG Novelle…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin beruft sich darauf, der Gesetzgeber belohne den mit oder ohne Rehabilitation wieder am Arbeitsleben teilnehmenden Invaliditätspensionsbezieher mit dem Erwerb eines weiteren Invaliditä…