RS0110025 – OGH Rechtssatz
RS0110025 – OGH Rechtssatz
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Die wegen Irrtums über die Grundstücksgröße unrichtige Berechnung des Kaufpreises für eine Liegenschaft stellt einen zur Vertragsanpassung berechtigenden unwesentlichen Geschäftsirrtum dar, weil es der Lebenserfahrung entspricht, daß der Preis einer Liegenschaft nicht unmaßgeblich durch die Größe des Kaufobjekts bestimmt wird.