RS0109799 – OGH Rechtssatz
RS0109799 – OGH Rechtssatz
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Das durch ein strafgesetzwidriges Tun oder Unterlassen aus (dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entsprechenden) Rechtsgeschäften gewonnene Einkommen, nicht hingegen der bloß infolge eines deliktischen Handelns (zum Beispiel durch Erpressung, Auftragsmord) bewirkte Vermögenserwerb löst, sofern es den Kriterien der §§ 2, 21 ff EStG 1994 entspricht, eine Einkommensteuerpflicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich diese Rechtsgeschäfte aus der Sicht eines Vertragspartners als legal darstellen.