RS0109716 – OGH Rechtssatz
RS0109716 – OGH Rechtssatz
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Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist. Medieninhaltsdelikte können nicht nur in allen Täterschaftsformen (§ 12 StGB), sondern auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden.