JudikaturJustizRS0109397

RS0109397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2023

Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Die Fortsetzung eines anhängigen Passivprozesses der Gesellschaft trotz Vollbeendigung setzt nämlich voraus, dass ein Prozeßrechtsverhältnis bereits zuvor begründet wurde.

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