RS0108669 – OGH Rechtssatz
RS0108669 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Allein aus der Tatsache, daß die in einer Entfernung von einundzwanzig beziehungsweise zweiundvierzig Meter von einem Grundstück selbst in den Seeboden gerammten Piloten von den jeweiligen Grundstückseigentümern gewartet und auch erneuert wurden, kann keine Ersitzung des Eigentumsrechts an der zwischen der äußeren Pilotenreihe und dem Grundstück befindlichen Seefläche abgeleitet werden.