JudikaturJustizRS0108595

RS0108595 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1997

Die von Ehegatten in einer nicht als Notariatsakt errichteten Schenkungsurkunde gewählte Formulierung, die von der Schenkung umfaßte Wohnung "als Ehewohnung zu bewohnen, zu besitzen, zu benützen und zu verwalten", läßt ausreichend deutlich erkennen, daß bereits Mitgewahrsam des Schenkers und der Beschenkten an den zu übertragenden Liegenschaftsanteilen besteht, sodaß eine Übergabe nur noch in einer solchen "kurzer Hand", das heißt in einer Erklärung, bestehen kann, gleichzeitig mit dem Verpflichtungsgeschäft oder später auch Eigentum und Besitz übertragen zu wollen. Im unbedingten Abschluß des schriftlichen Schenkungsvertrages liegt ein solcher Besitzübertragungswille.