JudikaturJustizRS0108249

RS0108249 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Tätigt der redliche Bereicherungsschuldner Aufwendungen auf die zurückzustellende Liegenschaft, die dadurch nur eine geringere Wertsteigerung erfährt als die aufgewendeten Mittel ausmachen, so bemißt sich der Aufwandersatzanspruch nur nach dem geringeren Betrag; dabei ist die Nützlichkeit für den Kondiktionsgläubiger nach objektivem Maßstab zu beurteilen.

Entscheidungen
4