JudikaturJustizRS0108095

RS0108095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1997

Der ohne richterliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme kommt nur provisorische Bedeutung zu. Sie bedarf, wie sich aus § 98 StPO ergibt, einer richterlichen Anordnung, durch die die gefundenen Gegenstände in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag genommen werden, um prozessual wirksam zu sein. Bis dahin hat sie nur den Charakter einer vorläufigen polizeilichen Sicherstellung. Diese vorläufige Beschlagnahme stellt sich als faktische Amtshandlung dar (vergleiche EvBl 1948/473).