(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „Datenabgleich“ der automationsunterstützte Vergleich von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG) einer Datenverarbeitung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale enthalten, um Personen festzustellen, die auf Grund dieser Merkmale als Verdächtige in Betracht kommen.
(2) Datenabgleich ist zulässig, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) ansonsten wesentlich erschwert wäre und nur solche Daten einbezogen werden, die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden für Zwecke eines bereits anhängigen Strafverfahrens oder sonst auf Grund bestehender Bundes- oder Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben.
(3) Sofern die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es zulässig, in einen Datenabgleich auch Daten, die Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie der Kriminalpolizei nach § 76 Abs. 2 zu übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder von Personenvereinigungen des Privatrechts oder von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts sind.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) dürfen in einen Datenabgleich nicht einbezogen werden. Dies gilt nicht für Daten über die Staatsangehörigkeit, Daten zur tatbildmäßigen Bezeichnung einer Tätergruppe sowie für Daten, die Staatsanwaltschaften oder Sicherheitsbehörden durch erkennungsdienstliche Maßnahmen, durch Durchsuchung einer Person, durch körperliche Untersuchung oder durch molekulargenetische Analyse rechtmäßig ermittelt haben, sofern diese Daten ausschließlich für einen Datenabgleich nach Abs. 2 verwendet werden. Daten von Personenvereinigungen, deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der besonders geschützten Merkmale steht, dürfen in einen Datenabgleich in keinem Fall einbezogen werden.
Rückverweise
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 141 Datenabgleich
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist „Datenabgleich“ der automationsunterstützte Vergleich von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG) einer Datenverarbeitung, die bestimmte, den mutmaßlichen Täter kennzeichnende oder ausschließende Merkmale enthalten, mit Daten einer anderen Datenverarbeitung, die solche Merkmale …
§ 143 Mitwirkungspflicht
…1) Jeder Verantwortliche einer Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger…
§ 148 Schadenersatz
…Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl…
§ 147
…3. einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3, 4. eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 sowie 5. einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach §…
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 10a Berichte über besondere Ermittlungsmaßnahmen
…entsprechend. (2) Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 53 Zulässigkeit der Verarbeitung
…Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 verarbeiten; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist ihnen jedoch untersagt. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt. (3) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und…
§ 55c Geheimschutzordnung
…des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten: 1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen…
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 10 Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes
…in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt. (3) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften…