RS0108094 – OGH Rechtssatz
RS0108094 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird ein Personenkraftwagen mit Kenntnis des Zulassungsbesitzers auf öffentlicher Straße vorläufig sichergestellt, ist der Zulassungsbesitzer der Sorge für das Fahr- zeug zumindest soweit nicht enthoben, als er die Voraussetzungen für die Weiterbelassung des Fahrzeuges auf öffentlicher Straße, nämlich dessen aufrechte Zulassung, zu gewährleisten hat, widrigenfalls die nachteiligen Folgen der Sicherstellung ihn treffen.