JudikaturJustizRS0108040

RS0108040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1998

Das für jede Exekutionsbewilligung erforderliche Vollstreckungsinteresse fehlt dann, wenn bei (täglich gestellten) Strafanträgen der betreibende Gläubiger beantragte, nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (hier: erst nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über den Exekutionsbewilligungsantrag entschieden wurde).

Entscheidungen
2