JudikaturJustizRS0107365

RS0107365 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2007

Zwar trifft es zu, daß ein Betrug zum Nachteil eines der im § 166 StGB genannten Angehörigen nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, doch setzt diese Privilegierung voraus, daß die rechtsgutmäßige Beeinträchtigung ausschließlich den Angehörigen betrifft. Vorliegend sollten aber auch Andere durch ein und dieselbe Handlung am Vermögen geschädigt werden, sodaß die Tat ausschließlich dem allgemeinen Straftatbestand des (versuchten) Betruges zu unterstellen ist, wobei der den Angehörigen treffende Schadensanteil bei Beurteilung der Schadensqualifikation nach § 147 Abs 3 StGB nicht auszuscheiden ist.

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