RS0107349 – OGH Rechtssatz
RS0107349 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Rechtsträger des Krankenhauses hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen im Gesetz festgelegten Anspruch ein. Er hat, soweit er sich zur Weitergabe an die Ärzte verpflichtet, die Sondergebühren abzüglich der darauf entfallenden eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Er kann sich nicht dadurch von seiner Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreien, dass er die Festlegung des Verteilungsschlüssels dem zuständigen Abteilungsvorstand überträgt.