RS0107128 – OGH Rechtssatz
RS0107128 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch die Art der Verwaltung des Vermögens eines Kindes werden nur dessen Rechte und nicht auch die Rechte desjenigen, der es verwaltet, berührt, zumal dieser selbst keinen Anspruch darauf hat, daß das Vermögen in einer bestimmten Art verwaltet wird. Da somit durch die Entscheidung über die Art der Verwaltung eigene Rechte nicht verletzt werden, ist der zur Verwaltung Berechtigte durch die über die Verwaltung ergangene Entscheidung (hier: Sperre des Sparkontos) nicht im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG beschwert und daher nicht berechtigt, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben.