JudikaturJustizRS0106815

RS0106815 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2022

Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu.

Entscheidungen
9