JudikaturJustizRS0106813

RS0106813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2023

Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.

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