JudikaturJustizRS0106806

RS0106806 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2021

Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen hinaus sind dem Amtshaftungskläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren.

Entscheidungen
7