Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
Rückverweise
finden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind. Gemäß § 24 VStG 1950 gelten nun im Verwaltungsstrafverfahren auch die Bestimmungen des § 1 AVG 1950, wonach sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet. Keine Zuständigkeit zur Erlassung eines Ladungsbescheides…
…Datenschutzbehörde. Die Datenschutzbehörde hat ihre Zuständigkeit von Amts wegen und in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen (§ 1 und § 6 Abs. 1 AVG). Da die vom Beschwerdeführer angeführten Protokolle einem Organ der Gesetzgebung im (verfassungs ) gesetzlich übertragenen Wirkungsbereichs zuzurechnen sind, war die Beschwerde spruchgemäß wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.…
…Landeskammer' anzusehen ist. Der Begriff der Zuständigkeit gehört primär dem Bereich der behördlichen Erledigungen an. Näherhin wird zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit unterschieden (§§1 ff. AVG 1950). Zur Erteilung einer Nachsicht von dem für Handwerke (wie das Optikergewerbe) vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist gemäß §346 Abs1 Z2 GewO 1973 der Landeshauptmann zuständig…
…anderem die §§2, 3 und 4 AVG - das sind die Regelungen dieses Gesetzes über die Behördenzuständigkeit. Gemäß dem auf das Disziplinarverfahren anwendbaren §1 AVG richtet sich demnach die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Disziplinarbehörden 'nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften'. Das BDG 1979 enthält nun…