JudikaturJustizRS0106425

RS0106425 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2015

Ausgenommen den Fall eines auf Grund eines Widerspruches aufgehobenen Versäumungsurteiles ist auch eine Exekution zur Sicherstellung nur zulässig, wenn ein Exekutionstitel vorliegt. Ist ein Wechselzahlungsauftrag durch spätere Zurückweisung der Klage wegen Streitanhängigkeit und Zustellung dieses Beschlusses an die Partei wirksam beseitigt worden, kann auf dieser Grundlage eine Exekution zu Sicherstellung nach § 371 Z 2 EO nicht bewilligt werden. Aus dem Aufhebungsgrund nach § 376 Abs 1 Z 3 EO kann nicht geschlossen werden, daß für die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ein wirksam aber noch nicht rechtskräftig aufgehobener Beschluß genügt.