JudikaturJustizRS0106423

RS0106423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2019

Auch Beschlüsse können ihrem Inhalte nach auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtet sein. Rechtsgestaltend ist ein Beschluß dann, wenn durch den Richterspruch selbst unmittelbar eine Änderung der Rechtslage durch Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverhältnissen herbeigeführt wird. Weist nach Erhebung von Einwendungen gegen Wechselzahlungsaufträge das Gericht die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück, so ist mit der Wirksamkeit des Beschlusses rechtsgestaltend der Wechselzahlungsauftrag als Exekutionstitel weggefallen.