RS0106422 – OGH Rechtssatz
RS0106422 – OGH Rechtssatz
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Wird auf Grund mehrerer Wechsel in einer Klage die Erlassung "eines" Wechselzahlungsauftrages beantragt, so sind die einzelnen Wechselsummen bei der Ermittlung des Streitwertes (Entscheidungsgegenstandes) selbst dann nicht zusammzurechnen, wenn formell nur ein Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde. Die Selbständigkeit der einzelnen Wechselforderungen wirkt sich auch bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes im Exekutionsverfahren aus.