JudikaturJustizRS0106070

RS0106070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1996

Mit der Entscheidung nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO wird endgültig über das Rechtsschutzbegehren entschieden, den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Die stattgebende Entscheidung bewirkt, daß das Schiedsverfahren für den davon betroffenen Anspruch nicht mehr zulässig ist, wohl aber das Verfahren vor den staatlichen Gerichten. Es handelt sich daher um eine Entscheidung, mit der (auch) über die Zulässigkeit des Verfahrens vor den staatlichen Gerichten abgesprochen wird. Die Entscheidung wirkt sich für die Parteien gleich aus wie eine Entscheidung, mit der die Einrede des Schiedsvertrages verworfen wird. Das Rekursverfahren über eine Entscheidung nach § 583 Abs 2 Z 2 ZPO ist daher ebenfalls zweiseitig.