JudikaturJustizRS0105766

RS0105766 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und im bestimmten Umfang notwendig.

Entscheidungen
11