JudikaturJustizRS0105580

RS0105580 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1996

Die Einlösung der Forderung bei der Höchstbetragshypothek durch den Realschuldner ist unwirksam, wenn der Pfandgläubiger oder der Kredit-(Personal) Schuldner widerspricht, etwa weil dieser sonst aus dem laufenden Kreditverhältnis mit dem Pfandgläubiger gedrängt werden würde. Daraus folgt, daß der Realschuldner gerade auch, wenn Forderungen aus dem Kreditverhältnis des Pfandgläubigers mit dem Personalschuldner durch die Höchstbetragshypothek gesichert werden, die Belastung der Liegenschaft mitunter selbst auf unabsehbare Zeit hinnehmen muß, weil er die Liegenschaft gegen den Willen des Pfandgläubigers, bei aufrechtem Vertragsverhältnis aber auch gegen den Willen des Personalschuldners nicht entlasten kann.