JudikaturJustizRS0104980

RS0104980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2020

Falsch im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Beweismittel dann, wenn es bei seinem Gebrauch geeignet ist, die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen in eine falsche Richtung zu lenken, sei es, weil es unecht ist, sei es, weil es einen unrichtigen Inhalt hat.

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