JudikaturJustizRS0104767

RS0104767 – AUSL OLG Hamm Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 1952

Der Ehemann der Kindesmutter hat gegen den Erzeuger eines in Ehebruch gezeugten als ehelich geltenden Kindes den Anspruch auf Befreiung von der Unterhaltspflicht in dem Umfange, wie diese dem außerehelichen Erzeuger eines Kindes obliegt. Daß der Ehemann der Kindesmutter die rechtzeitige Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes unterlassen hat, steht nicht entgegen, weil eine Verpflichtung zur Durchführung der Anfechtungsklage nicht besteht. Jedoch führt die Unterlassung der Anfechtung dazu, daß sich die Haftung des Ehebrechers auf den Umfang der Verpflichtung eines außerehelichen Erzeugers beschränkt. RS U OLG Hamm (D) 1952/01/22 9 U 12/51 Veröff: JZ 1953,745

Entscheidung
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