JudikaturJustizRS0104510

RS0104510 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1962

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer bei Entgegennahme einer vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Weihnachtsgratifikation zu deren Rückzahlung für den Fall, daß er im darauf - folgenden Jahr vor einem bestimmten Termin auf Grund eigener Kündigung ausscheidet (sogenannte Rückzahlungsklausel), so ist eine solche Absprache nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit an sich statthaft (Bestätigung von BAG 9, 250 ff = AP Nr 15 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr 20 zu § 611 BGB Gratifikation. Derartige Rückzahlungsklauseln dürfen jedoch nicht für eine unbestimmte oder unangemessen lange Zeit vereinbart werden. Die Innehaltung der Zeit, über die sich die Rückzahlungsklausel verhält, muß für den Arbeitnehmer zumutbar, insbesondere überschaubar sein. Anderenfalls sind sie wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und aus dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung nichtig (vgl ebenfalls BAG 9, 250 ff = AP Nr 15 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG AP Nr 20 zu § 611 BGB Gratifikation).

Entscheidung
0
0